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Kapitel I |
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Name, Sitz und Zweck der Kammer |
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Artikel 1 - Die Deutsch-Brasilianische Industrie- und Handelskammer São Paulo ist ein nicht auf Gewinn ausgerichteter Verein des brasilianischen Bürgerlichen Rechts. Sie ist für unbegrenzte Zeit gegründet und hat Sitz sowie Gerichtsstand in der Stadt São Paulo. |
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Erster Paragraph - Die Kammer kann im In- und Ausland Zweigstellen und Nebenstellen unterhalten und mit anderen Organisationen zusammenarbei-ten, die an der Förderung der wirtschaftlichen, kulturellen und technisch-erzieherischen Bezie-hungen zwischen Brasilien und der Bundes- republik Deutschland interessiert sind. |
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Zweiter Paragraph - Die Kammer ist Mitglied im Deutschen Industrie- und Handelskammertag - DIHK und bildet zusammen mit den anderen Regional-kammern in Brasilien den Rat der Deutsch-Brasilianischen Industrie- und Handelskammer. |
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Artikel 2 - Der Zweck der Kammer besteht in der För-derung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen Brasilien und Deutschland. Sie wird dabei auch im öffentlichen Auftrag tätig, vor allem bei der Erleichterung des Markteintritts und der Markterweiterung für kleine und mittlere Unternehmen. Zum Kammerzweck gehört ferner die Vertretung der Interessen der Mitglieder sowie die Wahrnehmung von Interessen anderer an den Wirtschaftsbeziehungen zwischen Brasilien und Deutschland Beteiligter, deren Beratung und Unterstützung, und zwar nach allgemein anerkannten Qualitätskriterien. |
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Einziger Paragraph - Um ihren Zweck zu erreichen, stehen der Kammer die folgenden Mittel zur Verfügung:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Zuwendungen aus Deutschland
c) Sonstige Erträge |
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Kapitel II |
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Arten der Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder |
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Art. 3 - Die Kammer setzt sich zusammen aus: |
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a) Ordentlichen Mitgliedern: In- und ausländische juristische Personen, die von ihren Präsidenten oder Gesellschaftern vertreten werden müssen |
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b) Ehrenmitgliedern |
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Artikel 4 - Die ordentlichen Mitglieder der Kammer haben folgende Rechte: |
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a) Teilnahme an den Hauptversamm¬lungen und
Ausübung ihres Stimmrechts |
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b) Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts
für Ehrenämter |
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Einziger Paragraph - Die Vertretung durch ein anderes Mitglied mittels Vollmacht ist zulässig. |
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Artikel 5 - Die Hauptversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands folgende Titel verleihen: |
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a) Ehrenpräsident |
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b) Ehrenmitglied des Vorstands |
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c) Ehrenmitglied. |
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Erster Paragraph - Die Ehrenmitglieder der Kammer haben folgende Rechte: |
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a) Befreiung von der Beitragspflicht |
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b) Teilnahme an allen Aussprachen auf den Hauptversammlungen |
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c) Stimmrecht auf den Hauptversammlungen |
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Zweiter Paragraph - Die Ehren¬präsidenten und die Ehrenmitglieder des Vorstands können ohne Stimmrecht an den Vorstands¬sitzungen teilnehmen. |
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Artikel 6 - Die ordentlichen Mitglieder haben folgende Pflichten: |
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a) Mitwirkung an der Umsetzung des Kammerzwecks |
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b) Zahlung der Beiträge |
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| c) Ausübung der Ehrenämter, für die sie gewählt sind |
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Einziger Paragraph - Die Mitglieder haften nicht, auch nicht hilfsweise, für von der Kammer übernommene Verpflichtungen. |
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Kapitel III |
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Organe und Administration der Kammer |
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Artikel 7 - Organe der Kammer sind: |
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a) Hauptversammlung |
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b) Vorstand |
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c) Senior Advisory Board |
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Abschnitt I |
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Hauptversammlung |
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Artikel 8 - Die Hauptver¬sammlung ist das Entscheidungsorgan für alle Kammer-angelegenheiten, für die sie zuständig ist. |
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Einziger Pragraph - Die Hauptversammlung ist ausschließlich zuständig für: |
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a) Änderungen der Satzung |
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b) Wahl und Abwahl der Vorstandsmitglieder |
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c) Entlastung der Administration |
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Artikel 9 - Der Kammerpräsident beruft die Hauptversammlung durch Ver¬öffentlichung in einer Zeitung in der Stadt São Paulo ein. Die Ladungsfrist beträgt mindestens acht aufeinanderfolgende Tage; die Bekanntmachung muß Datum, Uhrzeit, Versammlungsort und Tages¬ordnung enthalten. |
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Einziger Paragraph - Die Hauptversammlung kann auch einberufen werden, wenn es ein Fünftel der Mitglieder verlangt. |
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Artikel 10 - Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder, die mit der Zahlung ihrer Mitgliedsbeiträge nicht in Verzug sind. |
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Artikel 11 - Die Leitung der Haupt¬versammlung obliegt dem Kammer¬präsidenten, der einen Schriftführer bestimmt. |
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| Artikel 12 - Über die Sitzungen der Haupt¬versammlung wird eine Niederschrift zur Hinterlegung beim Registergericht für juristische Personen angefertigt. |
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Artikel 13 - Die Ordentliche Hauptver¬sammlung zur Entgegennahme des Tätigkeitsberichts und des Jahresab¬schlusses sowie zur Wahl der Mitglieder des Vorstands entsprechend der Wahlordnung der Kammer findet bis spätestens 31. März eines jeden Jahres statt. |
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Artikel 14 - Eine Außerordentliche Hauptver¬sammlung wird vom Kammer¬präsidenten oder auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder einberufen. |
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Abschnitt II |
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Vorstand und Senior Advisory Board |
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Artikel 15 - Der Vorstand besteht aus mindestens sieben und höchstens fünfundsechzig Direktoren, von denen drei bis sechs ausgewählt werden, die das Präsidium der Kammer bilden. |
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Erster Paragraph – Der Vorstand hat die Aufgabe, das Präsidium der Kammer bei der Erfüllung der Vereinszwecke und in allen sonstigen Fragen zu unterstützen, in denen er um Unterstützung gebeten wird. Die Wahlen erfolgen jährlich, um die freigewordenen Mandate derjenigen Direktoren aufzufüllen, die ihr Mandat oder ihre Funktion aufgegeben haben. |
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Zweiter Paragraph – Die Mitglieder des Präsidiums werden für 2 Jahre gewählt, wobei die einmalige Wiederwahl zulässig ist. Nach Erfüllung des Mandats von maximal 4 Jahren dürfen die Mitglieder des Präsidiums erneut für die Wahl in den Vorstand kandidieren. |
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Dritter Paragraph – Das Mandat der Mitglieder des Präsidiums und des Vorstands von 2 Jahren beginnt am Tag der Wahl. Die Vorstandsmitglieder und die Mitglieder des Präsidiums müssen bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger in ihren Ämtern verbleiben. |
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Artikel 16 - Mitglied des Vorstands ohne Stimm¬recht ist der Sprecher der Wirtschaftsjunioren der Kammer. |
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Artikel 17 - Der Kammer¬präsident, die Vizepräsidenten und der Geschäftsführende Vizepräsident bilden das Präsidium der Kammer, das vom Kammerpräsidenten zur Vorbereitung von Sitzungen und Versammlungen des Vorstands und der Hauptversammlungen der Mitglieder der Kammer einberufen werden kann. |
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Artikel 18 - Der Senior Advisory Board besteht aus bis zu 15 Mitgliedern, die vom Präsidium der Kammer eingeladen werden. |
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| Erster Paragraph - Die Dauer des Mandats der Mitglieder des Senior Advisory Board beträgt drei Jahre. Es kann ohne Begrenzung erneuert werden. |
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| Zweiter Paragraph - Aufgabe des Senior Advisory Board ist die Behandlung relevanter Themen von strategischem Interesse für die Kammer, ihre Mitglieder und die bilateralen Beziehungen zwischen Brasilien und der Bundesrepublik Deutschland. |
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| Dritter Paragraph - Die Funktionsweise des Senior Advisory Board wird in einer eigenen Geschäftsordnung geregelt. |
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| Vierter Paragraph - Die Mitglieder des Senior Advisory Board sowie die als "Deutsch-Brasilianische Persönlichkeiten" geehrten Persönlichkeiten dürfen ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Vorstands teilnehmen. |
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| Artikel gestrichen, regelte die Funktionen des Beirats (entsprechend ändert sich die Nummerierung der nachfolgenden Artikel) |
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| Artikel 19 – Die Mitgliedschaft im Vorstand und im Senior Advisory Board sind nicht bezahlte Ehrenämter. |
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Abschnitt III |
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Administration und ihre Repräsentanten |
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Artikel 20 - Die Kammer wird repräsentiert durch: |
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a) Das Präsidium |
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b) Die Geschäftsführung |
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Artikel 21 – Das Präsidium bestimmt in Übereinstim-mung mit dieser Satzung und den Beschlüssen der Hauptversammlung sowie im partnerschaftlichen Einvernehmen mit der Geschäftsführung die Richt-linien für die Aktivitäten und die Administration der Kammer und übt darüber hinaus eine Aufsichtsfunktion aus. |
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Einziger Paragraph - Der Kammerpräsident und im Falle seiner Verhinderung einer der Vizepräsidenten vertritt die Kammer nach außen. |
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| Artikel 22 - Der Geschäftsführung obliegt die Verwaltung der Kammer. Sie wird durch eine oder mehrere Personen wahrgenommen. Die Einstellung des Hauptgeschäfts¬führers erfolgt durch den Kammer¬präsidenten ad referendum des Vorstands im Einvernehmen mit dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag - DIHK. |
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| Einziger Paragraph - Der Hauptgeschäfts¬führer ist für die Führung der Geschäfte, insbesondere für Budget und Personal, verantwortlich. Er trägt den Titel "Geschäfts¬führender Vizepräsident" und nimmt an allen Sitzungen der Kammer¬organe ohne Stimmrecht teil. |
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Artikel 23 - Handlungen, die die Kammer verpflichten, bedürfen der Schriftform und müssen entweder die Unterschrift des Kammerpräsidenten oder eines Vizepräsidenten, stets zusammen mit der des Hauptgeschäfts¬führers, tragen. |
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Erster Paragraph - Alle die Kammer finanziell verpflichtenden Handlungen sind entweder vom Kammerpräsidenten oder vom Schatzmeister, stets zusammen mit dem Hauptgeschäftsführer vorzunehmen. |
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Zweiter Paragraph - Die Erteilung von Vollmachten ist auch für finanzielle Verpflich¬tungen im Namen der Kammer möglich, sofern die Befugnisse vom Kammerpräsidenten oder einem Vizepräsidenten, immer zusammen mit dem Hauptgeschäftsführer erteilt werden. Der Widerruf der Vollmachten ist jeder¬zeit möglich. |
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Artikel 24 - Der jährliche Kammerhaushalt wird vom Hauptge¬schäfts¬führer nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzverwaltung aufgestellt und nach Abstimmung mit Kammerpräsi-denten und Schatzmeister zur Konsolidierung nach zuwendungsrechtlichen Bestimmungen und Vorgaben entsprechend dem Zuwendungsvertrag vom DIHK mit den Wirtschaftsplänen der anderen Regionalkammern in Brasilien freigegeben. |
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Einziger Paragraph - Nach Ablauf des Geschäfts¬jahres legt der Hauptge¬schäfts¬führer einen Geschäftsbericht vor, der den von einem anerkannten Wirtschaftsprüfer testierten Jahres¬abschluss sowie eine Darstellung der Tätigkeit der Kammer im abgelaufenen Geschäftsjahr enthält. Das Präsidium übermittelt den Bericht der Ordentlichen Hauptversammlung zur Genehmigung. |
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Abschnitt IV |
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Zweig- und Nebenstellen |
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Artikel 25 - Zweig- und Nebenstellen sind regionale kammerverbundene Einrichtungen und Vertretungen. Sie erfüllen den Kammerzweck mittels Erleichterung des Markteintritts und der Markterweiterung insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen. |
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Erster Paragraph - Jede Zweigstelle hat einen Rat von drei bis fünf Mitgliedern, die von der Versammlung der Zweigstellenmitglieder gewählt werden. Der Ratsvorsitzende mit dem Titel "Regionaldirektor" ist automatisch Kandidat für die Wahl in den Vorstand der Kammer. |
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Zweiter Paragraph - Die Nebenstelle hat keine Mitglieder. Sie wird von einem Repräsentanten geführt, der die Kammer auf eigene Rechnung vertritt und zu den Sitzungen der Kammer eingeladen wird. |
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| Dritter Paragraph - Die Veranstaltungen und Versammlungen der Zweigstellen und Nebenstellen werden durch die jeweiligen Verantwortlichen einberufen und geleitet. |
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| Vierter Paragraph - Beschlüsse der Zweigstellen werden aufgrund einer eigenen Geschäftsordnung getroffen, die im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen dieser Satzung steht. |
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Kapitel IV |
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Quorum zur Beschlußfassung |
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Artikel 26 - Beschlüsse aller in dieser Satzung vorgesehenen Organe erfolgen mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Kammerpräsidenten. |
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Artikel 27 - Hauptversammlungsbeschlüsse, die eine Änderung der Satzung zum Gegenstand haben, bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. |
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Einziger Paragraph - Vorschläge für Satzungsände-rungen müssen von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Kammermitglieder oder der Mitglieder des Vorstands vorgebracht werden. |
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Kapitel V |
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Aufnahme, Austritt und Ausschluss |
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Artikel 28 - Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt auf der Grundlage eines vom Interessenten unterschriebenen Antrags an das Präsidium. |
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Erster Paragraph - Im Falle der Ablehnung der Aufnahme wird dies dem Interessenten ohne Angabe der Gründe mitgeteilt. |
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Zweiter Paragraph - Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann keine Berufung eingelegt werden. |
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| Artikel 29 - Der Austritt von Mitgliedern erfolgt mittels eines vom Interessenten unterschriebenen Antrags an das Präsidium. |
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| Artikel 30 - Der Ausschluss von Mitgliedern ist bei "Justa Causa" zulässig und wird in einer Sitzung des Vorstands beschlossen, der Ausschluss von Mitgliedern der Kammerorgane in einer Sitzung des Präsidiums. |
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| Erster Paragraph - "Justa Causa" für den Ausschluss liegt vor bei: |
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| a) Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags |
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b) Vornahme von gegen den Kammerzweck
gerichteten Praktiken und deren Nichtvereinbarkeit mit den Werten
eines ehrbaren Kaufmanns. |
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| c) Beeinträchtigung des harmonischen Verhältnisses unter den Kammermitgliedern. |
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| Zweiter Paragraph - Gegen die Entscheidung, ein Mitglied auszuschließen, kann Berufung in der Hauptversammlung eingelegt werden. |
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| Dritter Paragraph - Der Berufungsantrag muss dem Präsidium 30 Tage vor der Hauptversammlung, die darüber befinden wird, vorliegen. |
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| Vierter Paragraph - In der Zeit, in der der Betroffene auf die Entscheidung der Hautpversammlung wartet, ist er von den Aktivitäten der Kammer suspendiert. |
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| Fünfter Paragraph - Gegen die Entscheidung, ein Mitglied einer Zweigstelle auszuschließen, kann Berufung in der Versammlung der Zweigstellenmitglieder eingelegt werden. |
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Kapitel VI |
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Geschäftsjahr |
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Artikel 31 - Das Geschäftsjahr der Kammer ist das Kalenderjahr. |
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Kapitel VII |
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Auflösung der Kammer |
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Artikel 32 - Die Auflösung der Kammer kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Hauptversammlung mit den Stimmen von mehr als der Hälfte der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlossen werden. |
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Einziger Paragraph - Der Beschluss über die Zuwendung des eventuell vorhandenen Vermögens an eine der nachstehenden Institutionen wird durch dieselbe Hauptversammlung getroffen:
a) Deutscher Hilfsverein
b) Deutsches Krankenhaus Oswaldo Cruz
c) Martius-Staden Institut |
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Kapitel VIII |
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Nicht ausdrücklich geregelte Angelegenheiten |
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Artikel 33 - Nicht ausdrücklich geregelte Angelegen-heiten werden durch das Präsidium entschieden. |
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Kapitel IX |
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Schlußbestimmung |
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Artikel 34 - Diese geänderte Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung in Kraft. |
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São Paulo, 26. März 2008 |
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Gemeinnützigkeit durch Landesgesetz 5.830 vom 31.08.1960 |
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Dr.Rolf-Dieter Acker
Sitzungsleiter |
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Thomas Timm
Schriftführer |
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